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Welche Pyrotechnik darf man ohne spezielle Ausbildung verwenden?

Es gibt eine Vielzahl an pyrotechnischen Gegenständen, die auch ohne besondere Erlaubnis erworben und eingesetzt werden dürfen. Dazu zählen vor allem sogenannte Konfettikanonen mit nur minimalen Treibsätzen.



Jeder pyrotechnische Gegenstand muss eine Kennzeichnung tragen. Erlaubnisfreie Pyrotechnik erkennt man an der aufgedruckten Klassifizierung. Die Klassifizierung jedes Produkts wird einmalig durch die BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und Prüfung) festgelegt. Frei in der Verwendung sind die folgenden Klassen:

  1. Klasse F1 (Kleinstfeuerwerk - Erwerb und Abbrennen ab 12)
  2. Klasse P1 (Pyrotechnische Gegenstände, außer Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände für die Bühne, von denen eine geringe Gefahr ausgeht - Erwerb und Abbrennen ab 18 mit Genehmigung - Anzeigepflicht bei der Behörde 2 Wochen im Voraus gemäß §23 Absatz 3 SprengV)
  3. Klasse T1 (pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung auf Bühnen, von denen eine geringe Gefahr ausgeht - Erwerb und Abbrennen ab 18 mit Genehmigung - Anzeigepflicht bei der Behörde 2 Wochen im Voraus gemäß §23 Absatz 3 SprengV)
  4. Klasse F2 (Kleinfeuerwerk - Erwerb und Abbrennen ab 18, jedoch ohne gesonderte Ausnahmegenehmigung nur an Sylvester und Neujahr - 02. Januar bis 20. Dezember Abbrennen genehmigungspflichtig gemäß §23 Absatz 2 SprengV; Anmeldefrist: 2 Woche

Ein Beispiel einer Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb von Sylvester/Neujahr liegt hier zur Ansicht bereit.
 
Eine Auflistung aller geprüften Gegenstände findet man -> hier bei der BAM.

Die Kennzeichnung sieht immer wie folgt aus: BAM 1234-XX-7890. Bis zum 03.07.2017 dürfen teilweise auch noch Kennzeichnungen in der Form BAM-XX-1234 aufgedruckt werden. An Stelle der beiden „X“ steht im Echtfall jeweils die Klassifizierung des Gegentands. Außerdem muss der Artikel das „CE“-Kennzeichen tragen.

Aus den Vorgaben resultiert, dass lediglich die Klasse F1 ohne jegliche Vorgaben durch jede Person ab 12 Jahren gekauft, transportiert, gelagert und abgebrannt werden darf. Daraus ergibt sich, dass Pyrotechnik Profis vorbehalten bleibt. Berücksichtigt man die Gefährlichkeit der Effekte, ist diese Entscheidung des Gesetzgebers völlig nachvollziehbar und sinnvoll.
 
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