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        GEMA & Co.

Einführung
Immer wieder kommt die Frage nach Abgaben an die GEMA auf. Um dieses Feld ein wenig beleuchten zu können, werden hier im Vorfeld einige Grundsätze erläutert.  

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungs-rechte) ist grundsätzlich ein wirtschaftlicher Verein, der jedoch seit 1933 staatlich anerkannt und somit legitimiert ist. Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft, was bedeutet, dass sie im Grunde lediglich fremde Interessen in Bezug auf Urheber- und Schutzrechte treuhänderisch verwaltet. Im Klartext heißt das, dass jeder Künstler, der ein Lied komponiert hat, und für dessen öffentliche Aufführung oder Vervielfältigung entlohnt werden möchte, Mitglied der GEMA wird und sein Interesse dort anmeldet. Die GEMA nimmt nun von allen Nutzern dieses Liedes die entsprechenden Nutzungsgebühren ein und gibt diese an den Künstler wieder aus. Mit dieser stark vereinfachten Betrachtungsweise lässt sich das Arbeitsprinzip der GEMA nachvollziehen.

Die GEMA ist nur eine von vielen Verwertungsgesellschaften, wenn auch gleich eine sehr große. Neben der GEMA gibt es in Deutschland noch die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH), auf die hier jedoch als untergeordneter Vertreter nicht weiter eingegangen werden soll. Neben ihr gibt es z.B. in der Schweiz die „SUISA“. In anderen Ländern gibt es teilweise mehrere solcher Institutionen parallel, z.B. in Frankreich. Durch die weltweite Zusammenarbeit mit anderen Verwertungsgesellschaften sind über die GEMA praktisch alle Musikaufführungsrechte international zu erwerben.

Warum müssen nun auch DJs Abgaben an die GEMA zahlen?  
Um diese Frage zu beantworten, ist eine kleine Historie hilfreich. Lange Zeit war es so, dass ausschließlich der Veranstalter GEMA-Abgaben zu entrichten hatte. Das konnte der Veranstalter einer einmaligen Feier sein, z.B. einer Sylvesterparty, oder der Betreiber eines Clubs, der jeden Tag der Woche ein Event veranstaltet. Auf diesen Veranstaltungen wurde stets öffentlich Musik aufgeführt und damit Gewinn erwirtschaftet.

Der DJ, der auf diesen Veranstaltungen Musik dargeboten hat, hat seinen Teil zum Umsatz der Musikwirtschaft dadurch beigetragen, dass er sich jede Woche neue Schallplatten oder CDs gekauft hat. Irgendwann kam dann das Zeitalter der CD-Brenner und der MP3-Dateien auf, und immer weniger DJs kauften ihre Musik im Original. Dadurch erlitt die Musikindustrie massive Gewinneinbrüche, die so dauerhaft nicht hingenommen werden konnten.

Um diesen Umsatzeinbruch auffangen zu können, gab es verschiedene Überlegungen seitens der GEMA. Man beabsichtigte lange Zeit die GEMA-Gebühren für die Veranstalter massiv zu erhöhen (sogenannter „Laptop-Zuschlag“).

Erst eine massive Beschwerde der Clubbetreiber, die aufgrund der beabsichtigten Erhöhung der Gebühren ernsthaft um ihre Existenz fürchten mussten, kippte diesen Plan. Dann überlegte man die Verluste vollständig auf die DJs selbst umzulegen, und von ihnen für jeden Auftritt eine Gebühr zu erheben. Neben massiven Problemen bei der Abrechnung hätte dies jedoch auch für viele DJs den wirtschaftlichen Ruin bedeutet. Letztlich einigte man sich in Sitzungen, an denen unter anderem der BVD (Berufsverband Discjockey e.V.) beteiligt war, auf eine Zwitterlösung: Die Tarife für Veranstalter wurden leicht angehoben. Zusätzlich führte man den neuen Tarif „VR-Ö“ für DJs ein, und legte so einen Teil der Verluste auf die „Verursacher“ um.

Wann muss ein DJ GEMA-Gebühren zahlen?
Ein DJ muss streng genommen immer Gebühren an die GEMA abführen. Das tut er grundsätzlich auch automatisch, nämlich immer dann, wenn er offiziell ein Musikstück kauft, ganz gleich ob auf Schallplatte, auf CD, als (legaler!) MP3-Download oder auf einem anderen Medium. Die GEMA-Abgaben an die Künstler sind im Kaufpreis stets enthalten und werden automatisch abgeführt. Arbeitet der DJ also mit diesen original gekauften Musikstücken, entsteht selbst bei öffentlicher Aufführung der Stücke für ihn keine zusätzliche Gebührenpflicht!  

Anders sieht es aus, wenn ein DJ ein Musikstück digital vervielfältigt. Kauft ein DJ also zum Beispiel eine CD und wandelt diese in MP3-Dateien um, weil er ausschließlich computergestützt mit einer DJ-Software arbeitet, erstellt er eine Kopie des Liedes. Für diese Kopie hat er allerdings mit dem Kauf der CD kein Recht erworben. Er hat sozusagen eine nicht lizensierte Version des Musikstücks hergestellt. Auch wenn er eine gekaufte MP3-Datei vervielfältigt, oder eine CD kopiert und diese Kopie dann nutzt, handelt es sich um eine nicht lizensierte Datei. Diese Kopie darf er nun nicht öffentlich nutzen, da er dafür ja keine Gebühren entrichtet hat. In diesen Fällen kommt der Tarif „VR-Ö“ zum Tragen.

Seit dem 01.04.2013 kann ein DJ durch Zahlung an die GEMA diese „illegalen“ Kopien ordentlich lizensieren. Das bedeutet, dass er seine selbst erstellten MP3s nach Zahlung des Tarifs bedenkenlos öffentlich aufführen darf, und zwar egal auf welcher Art von Veranstaltung und egal vor wie vielen Menschen. Für DJs, die bereits vor dem Stichtag des 01.04.2013 MP3s erstellt und genutzt haben, bestand die Möglichkeit bis zum 31.12.2013 durch eine Einmalzahlung von 125€ alle „Altbestände“ nachträglich auf einen Schlag zu lizensieren.

Diese Möglichkeit gab/gibt es grundsätzlich immer noch, ab dem 01.01.2014 jedoch für 150€, ab dem 01.01.2015 für 175€ und ab dem 01.01.2016 für 200€. Eine weitere jährliche Erhöhung ist zu erwarten. Alle digitalen Kopien, die nach der Lizensierung des Altbestandes erstellt werden, müssen dann zusätzlich bezahlt werden. Dabei gilt ein Preis von 0,13€ pro Musikstück, wobei mindestens 100 Titel pro Jahr bezahlt werden müssen (Stand 04/2015).

Alternativ kann man eine Pauschale von 500 Titeln für 55€ (Stand 04/2015) erwerben, was einem Stückpreis von 0,11€ entspricht. Titel, die einmal lizensiert wurden, dürfen beliebig oft öffentlich aufgeführt werden. Für die Zahlung muss man sich bei der GEMA als Kunde anmelden und eine Einzugsermächtigung erteilen. Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr.

Nutzt ein DJ seine erstellten Kopien nur zu privaten Zwecken, entsteht für ihn keine GEMA-Pflicht (sogenannte Sicherheitskopie).

Kauft ein DJ einen neuen Laptop und kopiert alle Stücke auf den neuen Laptop werden einmalig 125€ fällig, unabhängig von der Anzahl der Musikstücke, selbst wenn diese bereits einmal lizensiert wurden. Gleiches gilt für den Fall eines Datenverlustes und der erneuten Reproduktion der Dateien aus einem Backup. Auch dann werden einmalig 125€ fällig.


Wann muss ein Veranstalter GEMA-Gebühren zahlen?
Voraussetzung für die GEMA-Pflicht des Veranstalters ist immer eine Öffentlichkeit und die Absicht einer Gewinnerwirtschaftung. Die GEMA bedient sich zur Definition des Begriffs der Öffentlichkeit oft der Formulierung des unbestimmten Personenkreises. Wann ist eine Veranstaltung also öffentlich?

Das trifft immer dann zu, wenn mehrere Menschen sich zu dem Event treffen, die keine enge Beziehung untereinander pflegen. Die GEMA selbst schreibt dazu: „Nur wenn zwischen allen anwesenden Personen eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht (zum Beispiel innerhalb der Familie) oder alle eine solche zum Veranstalter haben, ist ausnahmsweise die Öffentlichkeit zu verneinen.“ Das ist bei einer Sylvesterfeier in einem 1000m² großen Club unstrittig nicht der Fall. Negativ abgegrenzt sind diese Anforderungen bei einer privaten Geburtstagsfeier im Wohnzimmer eindeutig gegeben, die Veranstaltung nicht öffentlich.


Schwieriger zu beurteilen wird es da schon bei einer Studentenparty mit 50 Gästen, wobei jeder seine Freundin / seinen Freund mitbringen darf. Spätestens bei Veranstaltungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und sei es nur als Randerscheinung, wie zum Beispiel eine Bühne auf einem Dorffest, ist die GEMA-Pflicht gegeben.

Der Veranstalter, oder anders formuliert die Person, die die Veranstaltung plant und wirtschaftlich verantwortet, ist derjenige, der das Event bei der GEMA anmelden und die entsprechenden Gebühren entrichten muss. Wie funktioniert das?

Die GEMA ist in sieben Bezirksdirektionen organisiert. Welche Direktion für eine Veranstaltung zuständig ist, kann man hier ermitteln:


Bei der zuständigen Direktion muss die Veranstaltung im Vorfeld angemeldet werden. Die Pflicht das Event im Voraus anzumelden ergab sich ursprünglich aus §13 b Absatz 1 UrhWG, wonach Rechte zur Verwertung von Musik im Voraus erworben werden müssen. Für die Anmeldung einer Veranstaltung gibt es keinen vorgeschriebenen Weg. Dies kann per eMail, Fax, Brief oder sogar telefonisch erfolgen. Die GEMA stellt für diese Anmeldung vorgefertigte Formulare zur Verfügung, die im Internet nach Anmeldung hier heruntergeladen werden können:  


Die Höhe der GEMA-Gebühren richtet sich nach mehreren Kriterien, wie etwa Art der Darbietung (Livemusik oder Musik vom Tonträger), Größe des Veranstaltungsraumes, erwartete Gästezahl, Dauer des Events und Höhe des Eintrittspreises. Einen Tarifrechner stellt die GEMA hier zur Verfügung:


GEMA und Web-Radios
Das Senden in einem Onlineradio oder auf einer Streamingplattform ist eine öffentliche Aufführung von Musik. Die gesendete Musik muss legal beschafft sein (siehe Abschnitt „GEMA“). Außerdem muss man für das öffentliche Senden seiner Mixe eine eigene Lizenz erwerben. Diese richtet sich unter anderem nach den Tarifen S-VR-OD8 (kostenpflichtiges Streaming für den Kunden), S-VR-OD9 (kostenfreies Streaming für den Kunden, werbefinanziert), S-VR/Hf-Pr (Radio / Webradio) und S-VR/PHf-Pr (Remium Radio / Webradio) der GEMA. Die Lizenzen richten sich hauptsächlich nach dem Empfängerkreis, dem Sendeumfang und den erzielten Einnahmen. Mehr Informationen zu diesen Lizenzen gibt es hier:


Gibt es Ausnahmen von der GEMA-Pflicht?  
Ja, wenn auch Wenige. Dazu sagt § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG: "Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen."
 
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