Arbeiten unter 18? - DJ-Lexikon - Jetzt DJ werden!

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

DJ als Beruf
        Arbeiten unter 18?

Einführung
Gesetzliche Grundlage für das Arbeiten unter 18 ist grundsätzlich das Jugendarbeitschutzgesetz (JArbSchG). Diese gesetzliche Regelung kümmert sich um die Fälle, in denen ein Minderjähriger angestellt ist, um zu arbeiten.  

Regelungen für alle unter 15
Kinder, also alle, die noch nicht 15 Jahre alt sind, dürfen grundsätzlich nicht angestellt werden. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Ausnahmen greifen nur für Kinder über 13 Jahren. Dazu zählen leichte Arbeiten zwischen 8 und 18h, wie etwa Zeitungen austragen, jedoch nicht mehr als zwei Stunden täglich, nicht während der Schulzeit und nur mit Zustimmung des/der Sorgeberechtigten. (§5 JArbSchG)

Die Aufsichtsbehörde, also das jeweilige Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, kann für Veranstaltungen Ausnahmen von den Regelungen des JArbSchG erlassen. Dafür gelten jedoch strenge Voraussetzungen. Kinder zwischen 6 und 14 dürfen mit Einwilligung des / der Sorgeberechtigten, mit Zustimmung des Jugendamtes, mit ärztlicher Genehmigung, mit durchgehender Betreuung und anderen Vorgaben maximal bis 22h arbeiten. (§6 JArbSchG) Faktisch scheidet ein öffentliches Arbeiten als DJ für Kinder somit aus.





Regelungen für alle von 15 bis 18
Das Mindestalter für eine Anstellung ist im Grunde 15 Jahre. Jugendliche, also alle zwischen 15 und 18, dürfen maximal 8 Stunden pro Tag und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche angestellt werden. Dabei müssen bei 4,5 - 6h Arbeitszeit mindestens 30 Minuten Pause, darüber mindestens 60 Minuten Pause eingehalten werden. (§11 JArbSchG)

15-jährige dürfen grundsätzlich nur zwischen 6 und 20h arbeiten, 16-jährige in Gaststätten bis maximal 22h. (§14 JaArbSchG) Gemäß §14 Absatz 7 dürfen Jugendliche bei Musikaufführungen bis maximal 23h gestaltend mitwirken, jedoch nur, wenn sie gemäß Jugendschutzgesetz überhaupt anwesend sein dürfen. Nach der Veranstaltung müssen sie mindestens 14h Pause einhalten. Jugendliche dürfen ausnahmsweise auch samstags und sonntags arbeiten (§16 & 17 JArbSchG).

Gemäß §1 gilt das JArbSchG auch für Jugendliche, die Dienstleistungen erbringen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern ähnlich sind. Darunter fällt gewiss auch das Arbeiten als DJ. Somit können die hier aufgeführten Regelungen auch als selbständiger DJ offenkundig nicht umgangen werden. Ein Arbeiten als DJ im Alter zwischen 15 und 18 scheidet somit praktisch aus, da die Regelungen die Umstände und Arbeitszeit so beschränken, dass ein Arbeiten in einem Club unmöglich wird. Einzig das Auflegen nachmittags oder am frühen Abend, z.B. auf einem Dorffest, erscheint denkbar. Es ist jedoch fraglich, ob sich ein Veranstalter auf die gesetzlichen Hürden einlassen würde.
 
Copyright 2015. All rights reserved.
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü