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Pyrotechnik - Rechtliche Vorgaben

Ausbildung zum Pyrotechniker
Den Beruf „Pyrotechniker“ gibt es in Deutschland nicht. Es gibt also auch keine klassische Ausbildung zum Pyrotechniker. Es gibt lediglich Lehrgänge, die auf Basis des SprengG (Sprengstoffgesetz) die erforderlichen Kenntnisse vermitteln.



Gemäß §7 SprengG bedarf jeder der amtlichen Erlaubnis, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will. Davon ausgenommen sind nur solche Gegenstände und Explosivstoffe, die durch die BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und Prüfung) freigegeben wurden (z.B. Sylvesterböller bis zur Klasse II). Siehe dazu auch Abschnitt "freie Pyrotechnik".

Um in die Lehrgänge einsteigen zu können, die für die Erteilung einer pyrotechnischen Erlaubnis erforderlich sind, sind ausnahmslos Vorkenntnisse erforderlich. Diese können bei Fachbetrieben im Rahmen von Hilfstätigkeiten erworben werden. So ist zum Beispiel für die Anmeldung zum Lehrgang als Bühnenfeuerwerker unter anderem die Mitarbeit bei mindestens 15 pyrotechnischen Effekten notwendig.

Außerdem hat man eine Unbedenklichkeits-bescheinigung als Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit (§8a, §8b SprengG) vorzulegen. Dieser Nachweis ist zwar ähnlich dem polizeilichen Führungszeugnis, stellt jedoch ein eigenständiges Dokument dar, das über das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz zu beantragen ist.

Zu guter Letzt muss man mindestens 21 Jahre alt sein.

Entsprechende Lehrgänge werden von Spezialfirmen kostenpflichtig angeboten. Am Ende erhält man ein Zeugnis über seine Fachkunde (§9 SprengG), auf Grundlage dessen man die behördliche Erlaubnis gemäß dem SprengG beantragen kann. Der Ersterwerb eines solchen Zeugnisses kostet je nach Qualifikation circa 1.000€, ein Auffrischungslehrgang alle fünf Jahre circa 400-500€.

Gemäß §28 Absatz 3 der DGUV 17 (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Vorschrift) müssen "pyrotechnische Gegenstände der Klassen 1, 2, 3 sowie T1 und T2 geprüft und zugelassen sein. Bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze zum Erzeugen von Effekten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die sprengstoffrechtlichen Vorschriften eingehalten werden."

Aufsichtsplicht

Verantwortlich für die Anwendung aller erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ist letztlich der Unternehmer, der den Auftrag ausführt, also im Zweifelsfall der DJ, der die Buchung vom Kunden angenommen hat. Er ist auch gesetzlich nach dem SGB (Sozialgesetzbuch) und dem ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) in der Verantwortung. Diese Verantwortung kann an eine geeignete Person (am besten schriftlich) übertragen werden, sofern diese Person dazu geeignet und befähigt ist, sowie sein Aufgabenfeld klar definiert wurde.
 
Alle pyrotechnischen Effekte müssen beaufsichtigt werden. Diese Aufgabe dürfen bei bestimmten Effekten nur speziell geschulte (Pyro-)Techniker wahrnehmen. In §19 SprengG ist festgelegt, welches speziell geschulte Personal diese Überwachung durchführen darf. Sie alle müssen einen speziellen Befähigungsschein gemäß §20 SprengG besitzen, der alle fünf Jahre neu zu erwerben ist.

Strafen und Meldepflichten
Verstöße gegen die Regelungen des SprengG sind praktisch allesamt bußgeldbewährt (§41 SprengG), einige sogar bei der Gefährdung von Menschen oder erheblichen Sachwerten eine Straftat (§42 SprengG).

Möchte man pyrotechnische Sätze einsetzen, ist dies fast immer gemäß §23 Absatz 1 SprengV (Sprengstoffverordnung) der ansässigen Behörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen, bei einigen Effekten sogar mindestens vier Wochen im Voraus. Siehe dazu auch Abschnitt "freie Pyrotechnik".

Für die Lagerung (größerer Mengen) an Pyrotechnik gelten ebenso besondere gesetzliche Bestimmungen, wie für die Einfuhr und den Verkauf.
 
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